Satzung


Stand: 09.01.2017

§ 1: Name, Sitz, Eintragung, Wirtschaftsjahr
§ 2: Zweck und Ziel, Gemeinnützigkeit
§ 3: Mitgliedschaft
§ 4: Mitgliederbeiträge
§ 5: Einnahmen, Ausgaben, Mittel
§ 6: Organe des Vereins
§ 7: Pflichten und Rechte des Vorstandes
§ 8: Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9: Vermögen
§ 10: Kassenprüfungen
§ 11: Satzungsänderung
§ 12: Jugendliche Mitglieder
§ 13: Verbandsmitgliedschaften
§ 14: Auflösung des Vereins
§ 15: Schlussbestimmungen und Inkraftsetzung

§ 1: Name, Sitz, Eintragung, Wirtschaftsjahr


Der Verein führt den Namen “Tierschutzverein Tauberbischofsheim und Umgebung e.V.” Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Tauberbischofsheim eingetragen. Sitz des Vereins ist Tauberbischofsheim.
Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 2: Zweck und Ziele, Gemeinnützigkeit


Der Verein stellt sich unter dem Motto “Tiere sind keine Sache, Tiere sind Mitgeschöpfe”zur Aufgabe:

praktischen Tierschutz zu betreiben
den Tierschutzgedanken zu verbreiten
Tierschutz durch Aufklärung zu fördern
Tierquälereien und Tiermisshandlungen zu verfolgen
herrenlose Tiere aufzunehmen und nach tierärztlicher Versorgung zu vermitteln
artgerechte Tierhaltung durchzusetzen
auf längere Sicht: eine Tierstation nach neuesten Gesichtspunkten zu errichten und zu betreiben.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3: Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins können durch Beitrittserklärung und unter Anerkennung der Satzung natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (schriftliche Kündigung), durch förmlichen Ausschluss oder durch Tod. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er wird rechtswirksam durch die schriftliche Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift des bisherigen Mitgliedes gegenüber dem Vorsitzenden. Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden kann,

  • wer sich trotz Erinnerung und Anmahnung um zwei Jahresbeiträge im Rückstand befindet
  • wer dem Sinn und Zweck des Vereins zuwiderhandelt
  • wer vereinsschädigendes Verhalten zeigt.

Der Ausschluss wird nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand einschließlich Beirat mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden durch Beschluss vorgenommen. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die ausgeschlossene Person verliert jeden Anspruch auf Leistungen durch den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

§ 4: Mitgliedsbeiträge


Von allen Vereinsmitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Jahresbeiträge sind jeweils zum Beginn eines Quartals, halbjährlich oder jährlich zu entrichten.
Weitere Einzelheiten sind dem Formblatt “Beitrittserklärung” (siehe Mitgliedschaft) zu entnehmen.

§ 5: Einnahmen, Ausgaben, Mittel


Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden
  • sonstigen Einnahmen

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus

  • Verwaltungsausgaben

Aufwendungen im Sinne des § 2
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person duch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den durch die Mitgliederversammlung für bestimmte ehrenamtliche Aufgaben Bestellten können Ersatzleistungen tatsächlich entstandener und belegter Auslagen nach Prüfung auf Wirtschaftlichkeit anteilmäßig erstattet werden. Über die Höhe der Anteile in % beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6: Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

der Vorstand, bestehend aus
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart

Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Über die Art, ob offene oder geheime Wahl, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die Wahlperiode hinaus bleibt der Vorstand bis zu seiner Entlastung und Neuwahl im Amt.
Die Niederlegung eines Amtes im Vorstand oder Beirat des Vereins bedarf einer schriftlichen Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Betroffenen.
Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

der Beirat, bestehend aus
dem stellvertretenden Schriftführer
dem stellvertretenden Kassenwart
und bis zu 8 Bestellten zur Durchführung von Sonderaufgaben

Er wird aus den Reihen der Mitglieder vorgeschlagen, durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt und bleibt bis zur neuen Beschlussfassung im Amt.
Er übt u.a. gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung beratende Funktion aus, gibt Erfahrungsberichte und Verbesserungsvorschläge ab.
Er wird in der Regel mehrmals im Wirtschaftsjahr zu Sitzungen des Vorstandes einberufen.

die Mitgliederversammlung, bestehend aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie ist alle 2 Jahre im ersten Halbjahr einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch Ankündigung in den örtlichen Tageszeitungen “Main-Post” und “Fränkische Nachrichten”, in Ausnahmefällen brieflich unter Einhaltung der Meldungsfrist von 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche Anträge einreichen oder Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Ergänzungen sind zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden bekannt zu geben.Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Protokolle sind jeweils durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Original verbleibt beim Schriftführer, eine Durchschrift ist für den Vorsitzenden bestimmt.

§ 7: Pflichten und Rechte des Vorstandes


Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB jeder für sich allein. Beide sind in ihrer Vertretungsbefugnis gleichberechtigt.
Ihre Vertretungsmacht ist insofern eingeschränkt, als zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 500,00 die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder und des Beirates mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.
Im Innenverhältnis der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder untereinander wird bestimmt, dass die Tätigkeiten des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter – soweit möglich – mit Mehrheitsbeschluss gemeinschaftlich abgestimmt werden sollen.

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

Der Schriftführer erledigt die vorgegebenen schriftlichen Arbeiten, führt Protokoll bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Über das Vereinsgeschehen ist eine Chronik anzulegen und so zu führen, dass jederzeit ein chronologischer Ablauf abgerufen werden kann.

Der Kassenwart führt über Ein-/und Ausgänge eine Anschreibeliste (Kassenbuch), sammelt und ordnet Eingangsbelege und Ausgangsbelege so, dass eine Kassenprüfung und Auskunft über die Vermögensverhältnisse jederzeit möglich und Aufschluss gebend ist. Ausgaben leistet er nach Weisung des Vorstandes. Zum Schluss des Geschäftsjahres erstellt er eine Jahresrechnung.

§ 8: Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung durch den Vorstand
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Bestellung der Beiratsmitglieder
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
  • Mitwirkung bei der Erstellung und Beschlussfassung von Veranstaltungskalendern und Jahresplänen.

§ 9: Vermögen


Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen des Tierschutzvereins Tauberbischofsheim und Umgebung e.V.

§ 10: Kassenprüfungen


Kassenführung und Vermögensverhältnisse des Vereins sind grundsätzlich nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres von den Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung ist so rechtzeitig durchzuführen, dass der schriftliche Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins zur ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann. Die Rechnungsprüfer (nicht Mitglieder des Vorstandes und Beirates) müssen die Befähigung besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können; ggf. können Vorstand und Beirat durch Beschluss einen vereidigten Buchprüfer einbestellen.

Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Einschreibeliste (Kassenbuch) nehmen, um somit die ordnungsgemäße Führung zu überprüfen. Die Prüfungen sind jeweils in der Einschreibeliste (Kassenbuch) mit dem Zusatz “i.O.” bzw. “Beanstandungen:…” zu vermerken. Eventuelle Beanstandungen können sich nur auf Richtigkeit der Belege und Buchführung beziehen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der durch den Vorstand genehmigten und/oder getätigten Ausgaben.

§ 11: Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können in schriftlicher Form beim Vorstand beantragt werden. Sie bedürfen jedoch vor Durchführung des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen werden vom Vorstand beschlossen. Die hierdurch geänderte Satzung ist dem für den Verein zuständigen Amtsgericht zuzustellen.

§ 12: Jugendliche Mitglieder


Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

§ 13: Verbandsmitgliedschaften


Mitgliedschaften beim “Deutschen Tierschutzbund e.V.” und beim Landesverband Baden-Württemberg des Deutschen Tierschutzbundes e.V. werden angestrebt und sind inzwischen erfolgt. Über den Beitritt/Austritt entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 14: Auflösung des Vereins


Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen, so weit es eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, fällt an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Schlussbestimmungen und Inkraftsetzung


Diese Satzung wurde am 6. September 1994 der Mitgliederversammlung vorgelegt und durch Beschluss genehmigt. Sie tritt mit Wirkung vom 6. September 1994 in Kraft.

Der Vorstand